EEG-Umlage fällt weg

Die EEG-Umlage fällt zum 1. Juli weg und der Strom wird günstiger - Das müssen Sie als Stromkunde wissen

Zum 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Höhe von brutto 4,43 Cent pro Kilowattstunde weggefallen. Die Strompreise sinken damit für die Verbraucher, denn die Energieversorger müssen den Betrag bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Verbraucher weitergeben. Was muss man als Verbraucher berücksichtigen?

 

Hinweis: Bei unserem Newsletter am 23.09.2022 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Hier geht's zum Artikel: 70-Prozent-Regelung für Photovoltaik-Neuanlagen bis 25 kWp fällt weg

Sinkt der Strompreis für den Verbraucher sofort?

Der Strompreis sinkt für die Endverbraucher sofort, da die Stromanbieter die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben müssen. Die monatlichen Abschläge bleiben aber für die Privathaushalte bis zur nächsten Jahresabrechnung gleich und die Preissenkung verrechnet.
 

Sollte man den Stromzähler für den Haushaltstrom zum Stichtag ablesen?

Nein, da die Umstellung genau zur Jahresmitte vorgenommen wurde und der Stromverbrauch sich gleichmäßig über das Jahr verteilt, ist bei Privathaushalten mit Haushaltsstrom eine Zwischenablesung der Zählerstände nicht erforderlich. Eine Aufteilung des Stromverbrauchs zur Jahresmitte durch den Stromanbieter reicht aus.
 

Sollte man den Stromzähler für den Wärmestrom zum Stichtag ablesen?

Ja, wer mit Strom heizt und eine Wärmepumpe oder eine Nachtspeicherheizung hat, sollte eine Zwischenablesung dieser Zähler vornehmen. Denn der Stromverbrauch ist beim Heizen mit Strom über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt und kann zudem von Jahr zu Jahr witterungsbedingt schwanken. Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherofen sollten daher zum 30.6.2022 ihre Zähler ablesen bzw. dies noch tun und die Werte ihren Stromanbietern mitteilen.
 

Welche Informationspflicht haben Energieversorger?

Eine Informationspflicht zum Wegfall der EEG-Umlage und über die neuen Preise besteht seitens der Stromanbieter nicht. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
 

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