steuerliche Betrachtung von Photovoltaikanlagen
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Photovoltaik und Steuer - 2023

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen wird erleichtert

Planen Sie in diesem Jahr die Installation einer Photovoltaikanlage auf Ihrem Eigenheim? Dann wird Sie die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2023 freuen. Die Mehrwertsteuer fällt für Anlagen bis 30 kWp weg und auch die Versteuerung der Einnahmen. Mit der Gesetzesänderung macht der Staat den Einstieg in die solare Eigenversorgung noch einfacher. Für Anlagen größer 30 kWp bleibt alles beim alten. 

Hinweis: Alle Informationen auf dieser Seite wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengetragen. Eine rechtlich sichere Steuerberatung zu diesem Thema erhältst du von deinem Steuerberater. 

Grundsätzlich gilt:

Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim oder auf seiner Gewerbeimmobilie betreibt, einen Teil des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist aus Sicht des Finanzamts ein gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Bei jüngeren Anlagen hat angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen sich nur ein kleiner Gewinn ergeben. Wurde zudem ein Batteriespeicher installiert, war es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen. Diese Thematik hat sowohl für Anlagenbetreiber und Finanzamt viel Verwaltungsaufwand verursacht, was nun durch die Vereinfachungsregelung leichter wird.

 

Lust auf Photovoltaik, aber nicht auf das lästige Thema Steuern? Das Thema Photovoltaik und Steuer beschäftigt früher oder später jeden Betreiber einer Photovoltaikanlage, denn wenn man eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach betreibt, einen Teil der gewonnenen Solarenergie ins öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist man in den Augen des Finanzamts ein gewerblich tätiger Unternehmer, mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten.

Steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen kleiner als 30 kWp

Umsatzsteuer und Ertragssteuer auf dem privaten Einfamilienhaus fallen weg

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 am 1.1.2023 gelten mehrere steuerliche Verbesserungen für Photovoltaikanlagen. Steuerliche und bürokratische Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen werden weiter abgebaut.

Einkommenssteuer

Befreiung der Ertragssteuer für Photovoltaikanlagen

Bereits 2021 wurde die Einkommensteuerpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp abgeschafft. Da jedoch viele Photovoltaikanlagen auf privaten Ein- und Zweifamilienhäusern eine Leistung von 10 kWp überschreiten, wurde diese Grenze nun nochmals angehoben. Ab Anfang 2023 werden alle Betreiber, die eine Anlage mit bis zu 30 kWp Leistung auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie betreiben, von der Einkommensteuer befreit. Das gilt sowohl für neue als auch für bestehende Anlagen. Auch Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien müssen keine Einkommensteuer mehr auf den PV-Ertrag zahlen. Das gilt allerdings nur bei einer Anlagenleistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit und einer Gesamtleistung von 100 kWp.

Umsatzsteuer

0% Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen ab 2023

Änderungen im EU-Recht machen es möglich, dass Photovoltaikanlagen künftig mit 0% Umsatzsteuer, also zum Nettopreis, angeschafft werden können. Zwar war es schon in der Vergangenheit möglich beim Kauf einer Photovoltaikanlage, sich die im Preis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen, das brachte aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Dazu mussten sich Betreiber beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren. Dann erhielt man die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet. Im Gegenzug musste man die Umsatzsteuer auf den Einnahmen wieder abführen.

Ab dem 1. Januar 2023 bleibt dies den Betreibern erspart.

Die Umsatzsteuer auf PV-Anlagen entfällt dann, wenn mehr als 90% des erzeugten Stroms für nicht-unternehmerische Zwecke verwendet werden. 
Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben. Das gilt für alle Leistungen unmittelbar an den Anlagenbetreiber und für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden.

Neue Vorgehensweise

  • Kontakt mit zuständigen Finanzamt aufnehmen und darüber informieren, dass man eine PV-Anlage kleiner 30 kWp betreibt.
  • Für Kleinunternehmerregelung entscheiden, nicht zur Regelbesteuerung optieren.
  • Rechnung vom Installationsbetrieb prüfen. Fertigstellung nach dem 1.1.23 dann MwSt. = 0%
  • Umsatzsteuervoranmeldung künftig nich mehr notwendig.
  • Erträge müssen nicht mehr versteuert werden.

Häufige Fragen zur steuerlichen Betrachtung von PV-Anlagen bis 30 kWp

Ab wann gilt die Regelung, bei Bestellung oder Installation?

Der Nullsteuersatz gilt seit dem 1. Januar 2023. Wurde die Photovoltaikanlage 2022 nur bestellt, ohne dass der Installateur die Anlage auch installiert hat, ist das Datum der vollständigen Lieferung entscheidend.

Welche Komponenten sind von der Vereinfachungsregelung betroffen?

Die Vereinfachungsregelung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, inkl. Stromspeicher. Die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dann dem Steuersatz mit 0 %, wenn sie vom liefernden Unternehmen durchgeführt wird. Dadurch wird sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein. 

Was ist mit bestehenden Photovoltaikanlagen?

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert wurden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. 

Werden Photovoltaik-Anlagen jetzt günstiger?

Gefühlt vielleicht ja, weil man das Angebot und die Rechnung ohne Umsatzsteuer vom Installationsbetrieb erhält. Für den Installationsbetrieb ändert sich nichts, weil die Umsatzsteuer für Unternehmen schon immer ein durchlaufender Posten ist. Natürlich soll der Installationsbetrieb die 19 Prozent jetzt nicht draufschlagen. 

Was gilt bei Erweiterung einer bestehenden Anlage oder bei Reparaturen?

Beim Kauf neuer Komponenten und deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an. Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage.

Was ist mit PV-Anlagen, die noch in 2022 installiert wurden?

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 freiwillig zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch für 2023 bestehen. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

 

Was machen Betreiber, die ihre PV-Anlage noch in 2022 erhalten haben?

Wer in 2022 seine Anlage noch erhalten hat, der musste den bisherigen, etwas aufwendigeren Weg gehen und von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung optieren. Eine Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Wie verhält es sich bei gleichzeitigem Erwerb einer Wallbox?

Alle Komponenten, die nicht zur Photovoltaikanlage gehören, fallen nicht unter die Vereinfachungsregelung. Die Wallbox ist als Stromverbraucher nicht vom Gesetz betroffen. Somit gilt weiterhin die normale Mehrwertsteuer von 19% auf diese Komponente.

Erhält man auf die Einspeisevergütung noch eine Umsatzsteuer ausgezahlt?

Nein, in der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Dazu muss man die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen bzw. vereinbaren.

Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich?

Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Was ist mit der Umsatzssteuer auf Garantieverträgen oder Wartungsverträgen?

Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

Wie verhält es sich mit den Einnahmen aus Stromverkauf in 2022?

Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Bei der nächsten Steuererklärung für den Zeitraum 2022 müssen diese Einnahmen nicht mehr angegeben werden.

Was ist mit Anlagen, bei denen die Installtion in 2022 begonnen und 2023 abgeschlossen wurde?

Es gilt das Inbetriebnahmedatum, also 0% MwSt.

Steuerliche Betrachtung von PV-Anlagen größer als 30 kWp

Einkommenssteuer

Für die Einkommenssteuer ist es wichtig, ob es eine langfristige Gewinnerzielungsabsicht gibt, oder es sich um „steuerliche Liebhaberei“ handelt. Maßgebend ist, ob eine glaubhafte Gewinnerzielungsabsicht auf 20 Jahre (Abschreibungszeitraum) besteht. Der Gewinn ist durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Verrechnet werden dabei alle Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Betrieb der Anlage zu tun haben. Mit Ausnahme der Anschaffungskosten gilt dabei für alle Zahlungen das Zufluss- und Abflussprinzip: alle Beiträge werden im Kalenderjahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt. Die Darlehenstilgung wirkt sich nicht auf den Gewinn aus, Zinsen sind in der Regel sofort abziehbare Betriebsausgaben. Zu den Anschaffungskosten zählen der Nettokaufbetrag und sonstige Aufwendungen: Versicherung, Wartung oder Reparaturen, um die PVA betriebsbereit zu machen. Der Eigenverbrauch ist laut EEG ertragssteuerlich als Einnahme mit den sogenannten Selbstkosten zu bewerten.

Umsatzsteuer

Beim Kauf einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp musst du Umsatzsteuer zahlen. Um die gezahlte Umsatzsteuer zurückzubekommen ist es sinnvoll, sich nicht als Kleinunternehmer einstufen zu lassen, sondern freiwillig die Regelbesteuerung zu wählen. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wenn du neben den Einnahmen aus deiner PV-Anlage keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausführst, fällst du wahrscheinlich unter die Kleinunternehmerregelung. Diese gilt, wenn der Vorjahresumsatz von 22.000€ und ein voraussichtlicher Jahresumsatz von 50.000€ nicht überschritten werden. Für dich als „Solar-Unternehmer“ bedeutet das, dass du keine Umsatzsteuer abzuführen hast, zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen kannst. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt in der Regel zu empfehlen. Diese bindet dich dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung. Eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber auf Antrag vom Finanzamt erstattet.

Häufige Fragen zur steuerlichen Betrachtung von PV-Anlagen größer 30 kWp

Wann muss ich die PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Wenn du mit deiner Photovoltaikanlage Geld verdienst, musst du die Anlage beim Finanzamt anmelden. Dazu benötigst du eine unternehmerische Steuernummer. Beantrage diese bei deinem zuständigen Finanzamt für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Du bekommst vom Finanzamt einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, in dem neben deinen persönlichen Daten die voraussichtliche Höhe der Einnahmen bzw. des zu erwartenden Gewinns abgefragt werden.

Ist eine Gewerbeanmeldung für den Betrieb einer PV-Anlage notwendig?

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, daher wäre generell eine Gewerbeanmeldung notwendig. Gemeinden und Städte verzichten aber bei privaten Eigenheimanlagen aufgrund der geringen Einnahmen auf diese Anmeldepflicht. Steuerrechtlich handelt es sich bei den Einnahmen um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und der Anlagenbetreiber unterliegt damit auch der Gewerbesteuer. Ein Freibetrag von 24.500 Euro (Gewinn) sorgt aber dafür, dass bei kleinen Photovoltaikanlagen keine Gewerbesteuer fällig wird.

Kann man den Kaufpreis der Anlage abschreiben?

Ja, auch der Wertverlust der Anlage kann bei der steuerlichen Betrachtung berücksichtigt werden, der in der Regel über eine angenommene Nutzungsdauer von 20 Jahren jährlich 5 Prozent der Anschaffungskosten beträgt. Das bedeutet, dass du die Investition in die Photovoltaikanlage über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abschreiben können. Trage den Wert als „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) für jedes Jahr in deine Steuererklärung ein.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Wie für alle anderen Dinge, die man sich privat kauft, muss man auch für seinen privat genutzten Solarstrom eine Umsatzsteuer zahlen. Nimmst du die volle Vorsteuererstattung beim Anlagenkauf in Anspruch, musst du für jede privat verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom so viel Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, wie du beim Zukauf des Stroms bezahlen müsstest.

Erhält man die Umsatzsteuer auch bei Stromspeichern zurück?

Erwirbst du zusammen mit der Photovoltaikanlage auch einen Stromspeicher, erhältst du auch für den Speicher die Umsatzsteuer zurück, denn zeitgleich gekauft zählen PV-Anlage und Speicher steuerrechtlich zu einem System, wenn Sie sie gewerblich betreiben und Strom ins Netz einspeisen. Hierzu solltest du auf jeden Fall die Regelbesteuerung wählen.

Kann man die Speichernachrüstung steuerlich nutzen?

Dient der Stromspeicher einzig der Erhöhung deines privaten Eigenverbrauchs, kann man die Investitionskosten nicht über die Einkommensteuer absetzen. Die Umsatzsteuer wird ebenfalls nicht erstattet.

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