Denkmalschutz und Photovoltaik: So lässt sich beides vereinen

Das Solarpaket II bringt neue Möglichkeiten für Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden.
Was sich gesetzlich geändert hat, wo es weiterhin Einschränkungen gibt und welche Lösungen sich in der Praxis bewährt haben, erfährst du in diesem Beitrag.

Photovoltaikanlage auf Denkmal

Das neue Solarpaket erleichtert den Bau von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Aber was bedeutet das in der Realität? Kann ich nun auf jedem denkmalgeschützten Haus eine PV-Anlage errichten? Das sehen wir uns im folgenden Beitrag an. 

Bauwerke, die im Sinne des öffentlichen Interesses erhalten werden sollen, stehen unter Denkmalschutz. Das bedeutet, die Gebäude selbst oder auch nur teile des Gebäudes stehen in einer Denkmalliste und sind als wertvoll in der Baugeschichte eingestuft. Sie dürfen nicht abgerissen werden und auch die Baustruktur muss erhalten bleiben. Werden Änderungen vorgenommen, dürfen sie das Gesamtbild nicht oder nur minimal verändern. Solche Gebäude können Schlösser, Kirchen, Fachwerkhäuser oder auch historische Wohnhäuser und Bauernhöfe sein. 

Denkmalschutz hat den Vorteil, dass charakterstarke Immobilien erhalten bleiben und es staatliche Fördermittel zur Erhaltung dieser Gebäude gibt. Sie gelten als sichere Kapitalanlage und man kann als Eigentümer hohe Mietpreise verlangen. Nachteil ist allerdings, dass man nicht nach Lust und Laune umbauen, verändern oder renovieren darf, weil man an Richtlinien gebunden ist. Und genau das bringt viele Probleme mit sich.

Oft lassen Eigentümer daher denkmalgeschützte Gebäude so stark verfallen, bis sie abgerissen werden müssen. Erst dann darf neu gebaut werden. Ein Thema, das vor allem bei der Energiewende viele betrifft, ist eine Solaranlage auf denkmalgeschützten Gebäuden. Dessen Genehmigung ist oft sehr schwierig. Nur selten werden Solaranlagen auf Fassaden oder alten Dächern genehmigt, weil sie das Erscheinungsbild zerstören. 

Das ändert das Solarpaket II

Mit dem Solarpaket II werden bauliche Anforderungen gelockert. Zum Beispiel gelten die strengen Abstandsregeln für PV-Module am Dach nicht mehr und auch die Größe der Module ist nicht mehr begrenzt. Es ist jetzt möglich, Module mit mehr als zwei Quadratmetern Fläche zu verbauen. Vor allem für Reihenhäuser gelten dann weniger Vorgaben. Das hört sich gut an, hilft bei denkmalgeschützten Häusern allerdings wenig. Doch auch hier hat sich durch das Solarpaket II etwas getan. Immerhin wird nun die Wichtigkeit der Installation einer PV-Anlage vor die Richtlinien des Denkmalschutzes gestellt. Das bedeutet konkret: Wird deine Anlage wegen Denkmalschutz abgelehnt, kannst du das ganz genau prüfen lassen. Die zuständige Behörde muss dann sehr gute Gründe gegen die Installation vorlegen.  

In der Novellierung des EEG-Gesetzes, das Anfang 2023 in Kraft trat, heißt es: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ist im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Durch die (…) Entscheidung des Gesetzgebers müssen Behörden verbindlich in die Abwägung einsteigen und (…) den erneuerbaren Energien ein besonders hohes Gewicht einräumen. Die erneuerbaren Energien müssen daher (…) bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang (…) eingebracht werden“. 

Allerdings sind die Regeln im Denkmalschutz von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg müssen sich „Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt“ sein. Nur bei „erheblichen Beeinträchtigungen“ seien sie zu verbieten. Das Bundesland Niedersachsen genehmigt erst, wenn die Solaranlage „reversibel“ ist. Das ist aber eigentlich immer der Fall. Und in Nordrhein-Westfalen dürfen Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sein oder das Erscheinungsbild nur geringfügig beeinflussen. 

Schon gewusst?

Solaranlagen auf Denkmälern waren nie verboten. Sie befanden sich allerdings eher auf Flachdächern, Nebengebäuden oder auf der Rückseite von Dächern. Wichtig ist lediglich, sie sollten nicht präsent sichtbar sein.

Möglichkeiten für Solar auf dem Denkmal

Wer seine Solaranlage am denkmalgeschützten Gebäude gut verstecken kann, wie im Hinterhof, hat selten Probleme. Natürlich muss dann im Einzelfall auch der Ertrag passen. Wenn die Anlage nur versteckt im Schatten steht, bringt das wenig. 

Es gibt aber auch andere, bessere Lösungen. Einerseits können Solardachziegel anstelle der Standardziegel im Dach verbaut werden, um Solarstrom zu erzeugen. Da diese aber deutlich teurer sind, als Standardmodule, besteht auch die Möglichkeit auf Module zurückzugreifen, deren Farbe der Dachfarbe entspricht.

Das geht mit den Modulen der Firma FuturaSun. In München wurde damit kürzlich eine farblich angepasste Photovoltaik-Anlage in der August Exter Villenkolonie I von der Denkmalschutzbehörde genehmigt und realisiert. 

Beitragsbild: Solardachziegel auf ALtstadtgebäude
Jacobi-Walther – Schwester Erlöser Kirche mit Solardachziegel Technologie von Autarq
Ein Hausdach mit orange farbigen PV Modulen.
Rostock: Farbige Solarmodule der Firma Futurasun auf einem Einfamilienhaus

Generell gilt: Jedes denkmalgeschützte Gebäude ist anders und jedes Bundesland hat seine eigenen Vorstellungen. Daher ist es wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten zu kennen und dann im Einzelfall eine passende Variante zu wählen. Einfach so ablehnen dürfen die Behörden für Denkmalschutz die Anlage aber nicht. 

Eine weitere Möglichkeit sind Solar-Dachziegel, mit denen direkt das Dach gedeckt wird. Die Solaranlage fällt hier optisch gar nicht auf und eignet sich somit perfekt für denkmalgeschützte Gebäude. Allerdings leisten diese Dachziegel nur etwa halb so viel wie normale Module und kosten das Doppelte.  

Welche Gebäude stehen unter Denkmalschutz?

Der Denkmalschutz gilt für Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler. Für Solaranlagen sind nur die Baudenkmäler interessant. Dazu gehören neben Gebäuden Gartenanlagen, Stadtmauern oder auch Brücken.

Bilden mehrere Gebäude eine Anlage, nennt man das ein erhaltungswürdiges Ensemble. Also zum Beispiel einen großen Gutshof mit mehreren Gebäuden oder eine Straße, in der nur alte Häuser stehen.

Denkmalschutz heißt nicht, dass ein Gebäude generell nicht mehr verändert werden darf. Der Denkmalschutz wünscht sich sogar, dass jemand die Gebäude bewohnt und instand hält. Allerdings müssen historische Besonderheiten bewahrt werden.

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